1. Änderung des Bebauungsplans 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubenreuth hat mit Beschluss vom 31.01.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ in der Fassung vom 29.11.2022 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

 

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplan-Änderung in Kraft.

 

 

Jedermann kann die Bebauungsplan-Änderung mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Bebauungsplan-Änderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth, jeweils von Montag bis Freitag während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

 

Bubenreuth, den 10.02.2023                                   

Norbert Stumpf                                              

Erster Bürgermeister

 

 

Die Unterlagen zur Bebauungsplanänderung finden Sie hier zum Download 

⇒⇒⇒⇒ Bebauungsplan Sportgelände II - 1. Änderung

 

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