Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

 

 

Anordnung der Testung der Beschäftigten gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5 in Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 der 12. BayIfSMV für den Landkreis Erlangen-Höchstadt.

 

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

  1. Die Beschäftigten der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 der 12. BayIfSMV genannten Einrichtungen (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheime und Seniorenresidenzen) sind an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hin zu testen.
  2. Ausnahmen von der vorgenannten Verpflichtung können auf Antrag erteilt werden, soweit die im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 25.03.2021 durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt, im Internet (erlangen-hoechstadt.de) und der Presse als bekannt gegeben.
  4. Die Allgemeinverfügung wird ab dem 27.03.2021 wirksam.

Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, wird das Unterschreiten dieses Wertes amtlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft. 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

 

Hinweise:

Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung haben nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

 

Die Allgemeinverfügung kann innerhalb der Geschäftszeiten des Gesundheitsamtes in der Geschäftsstelle im 2. OG, Zimmer 2.02 eingesehen werden, § 41 Abs.4 BayVwVfG.

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