Wichtige Informationen zum Coronavirus

Publikumsverkehr in der Gemeindeverwaltung

Von Montag, 14. Dezember, bis Mittwoch, 23. Dezember, ist der Publikumsverkehr im Rathaus NUR mit vorheriger Anmeldung möglich.

 

Um Kontakte zu vermeiden, bitten wir Sie, in der Corona-Zeit nur mit dringenden Angelegenheiten in das Rathaus zu kommen. Versuchen Sie, auch weiterhin vorrangig per Telefon, Post oder E-Mail Ihre Angelegenheiten zu klären – zum Schutz Ihrer und unser aller Gesundheit!

 

Sie können auch die digital zur Verfügung gestellten Angebote unter www.bubenreuth.de → Rathaus & Service → Bürgerservice nutzen.

 

Wenn ein Besuch im Rathaus unbedingt notwendig ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin! Termine mit dem jeweiligen Sachbearbeiter können telefonisch oder per E-Mail abgestimmt werden. Bitte nehmen Sie den Termin soweit möglich einzeln wahr.

 

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter www.bubenreuth.de → Rathaus & Service sowie auf Seite 2 des Mitteilungsblattes.  

Gerne hilft auch unsere Telefonvermittlung - Tel.Nr. (09131) 88 39-0 - weiter.

 

 

Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen.

Von 28. bis 30. Dezember erreichen Sie in dringenden Personenstandsfällen den/die Sachbearbeiter/in unter folgender Telefonnummer: 09131 88 39-14 - in der Zeit zwischen 10 und 12 Uhr.

Bei Störungen in der Wasserversorgung können Sie sich unter der Telefonnummer 09131 823 33 33 an einen Ansprechpartner wenden.

 

Ab Montag, 4. Januar 2021, hat die Verwaltung wieder für den Parteiverkehr geöffnet. Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. 

 

Wenn die Neuinfektionen nicht wie erhofft zurückgehen, ist nicht auszuschließen, dass Bund und Länder weiterreichende Corona-Maßnahmen beschließen.

Bitte informieren Sie sich daher auf unserer Homepage über die aktuellen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung.

 

Standesamt

 

Wir weisen darauf hin, dass standesamtliche Trauungen nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich sind:

  • Teilnehmerzahl (einschl. Standesbeamter und Brautpaar) auf maximal 5 Personen im Sitzungssaal/Trausaal beschränkt. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Weitere Hochzeitsgäste müssen sich vor dem Rathaus aufhalten.

  • Benennung der Personen (Name, Kontaktdaten) für eine mögliche Rückverfolgung im Krankheitsfall

  • Bei Eintritt in das Rathaus und beim Verlassen herrscht Maskenpflicht (Aushang bitte beachten)

  • Desinfektion der Hände im Rathausfoyer

  • Der Trausaal wird vor und nach der Trauung gelüftet.

  • Im Traussaal selbst herrscht keine Maskenpflicht, allerdings wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.

  • Einhaltung des Mindestabstands zwischen zwei Personen, ausgenommen das Brautpaar, von mind. 1,5 m

  • Der Trausaal wird fest bestuhlt, d. h. es werden nur Sitzplätze für die Gäste angeboten.

  • Die Stühle sind nicht zu verschieben (Einhaltung des Abstandes).

  • Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften und Aushänge im Rathaus

  • Keine Hochzeitszeremonie im Rathaus

 

Bei Fragen wenden Sie sich an den Sachbearbeiter Herrn Benisch unter c.benisch@bubenreuth.de

 

Stand: 15.12.2020

 Friedhofsverwaltung

Beerdigungen dürfen durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

  • Die Teilnehmerzahl der Trauergesellschaft im Freien beträgt inklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Geistlichen oder eines Vertreters der Glaubensgemeinschaft höchstens 25 Personen. Die Trauergesellschaft darf sich nur aus dem engsten Familienkreis des Verstorbenen zusammensetzen.
  • Die teilnehmenden Personen haben im Freien einen Abstand von 1,5 m zueinander grundsätzlich einzuhalten; die Trauernden sind verpflichtet einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn die Türen geöffnet sind und sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mind. 1,5 m beträgt; die Trauernden müssen während der gesamten Veranstaltung einen Mund-und-Nasen-Schutz tragen (Maskenpflicht). 
  • Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
  • Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind zulässig, sofern vor Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchgeführt wird.
  • Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein (kontaktloser) Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
  • Den Anweisungen des Bestattungsinstituts und der Bestattungsmitarbeiter ist Folge zu leisten.

Für den Umgang mit SARS-Cov-2-infizierten Verstorbenen gelten überdies die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung. Zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen gehört, dass der Verstorbene nicht behandelt (insb. gewaschen, rasiert, frisiert, oder umgekleidet werden) werden darf. Der Verstorbene ist vielmehr unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen. Da der Sarg nicht wieder geöffnet werden darf, ist eine Abschiedsnahme am offenen Sarg in diesen Fällen nicht möglich.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an den Sachbearbeiter Herrn Benisch unter c.benisch@bubenreuth.de

 

Stand: 15.12.2020

 

 

 

 

 

      

 

 

 

 

 

 

 

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