Bekanntmachung - Vollzug des WHG und des BayWG

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG);

Bewilligungsverfahren für das Zutagefördern von Grundwasser durch die Erlanger Stadtwerke AG, Äußere Brucker Straße 33, 91052 Erlangen, aus dem neuen Brunnen SF 14 (Fl.Nr. 2975/0, Gemarkung Erlangen) in der Südfassung des Wasserschutzgebietes West für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Erlangen

 

Die Erlanger Stadtwerke AG hat die Erteilung einer Bewilligung (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG) für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem neuen Brunnen SF 14 (Fl.Nr. 2975/0, Ge-markung Erlangen) beantragt.

 

Eine Erhöhung der mit Bescheid der Stadt Erlangen vom 14.10.1999, Az.: I/R/314/Ros. (mit Änderungsbescheid vom 22.03.2018, Az.: I/31/BB008 und Änderungsbescheid vom 19.06.2020, Az.: VII/31/KK021) erteilten Gesamtentnahmemenge aus der Südfassung des Wasserschutzgebietes in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth von 1.500.000 m³ Grundwasser pro Jahr bzw. 83 Litern pro Sekunde wurde nicht beantragt.

 

Bisher wurden dort die Brunnen SF 02/04/06/07/08/09/10/11/12/13 betrieben, um die bewilligten Entnahmemengen zutagezufördern. Der Brunnen SF 02 wurde im Jahre 2025 zurückgebaut und durch den Brunnen SF 14 ersetzt, welcher nunmehr in Betrieb genommen werden soll, um eine gleichbleibende Trinkwasserqualität zu gewährleisten.

 

Die am 14.10.1999 bewilligte Förderleistung soll auf alle verbliebenen Brunnen inklusive des Brunnens SF 14 verteilt werden. Aus dem Brunnen SF 14 sollen maximal folgende Grundwassermengen zutagegefördert werden:

 

-           11 Liter pro Sekunde (im Dauerbetrieb 8,3 Liter pro Sekunde)

-           950 m³ pro Tag

-           261.750 m³ pro Jahr.

 

Das Zutagefördern von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne von

  • 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar und bedarf daher einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG).

Das Vorhaben wird gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekannt gemacht.

 

Die Pläne liegen in der Zeit von Freitag, 13.02.2026, bis Donnerstag, 12.03.2026,

  • bei der Stadt Erlangen, Schuhstraße 40, 91052 Erlangen, Amt für Umweltschutz und Energiefragen, 4. OG, Zimmer 408 während den Öffnungszeiten des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen (Montag bis Donnerstag von 9:30 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
  • bei der Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth, Planungsamt, Zimmer 4, während der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • bei der Gemeinde Möhrendorf, Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf, Bauamt, Zimmer 18

zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

 

Die Antragsunterlagen werden ab 13.02.2026 gemäß Art. 27a Bayeri-sches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch auf der Internetseite der Gemeinde Bubenreuth unter der Internetadresse https://www.bubenreuth.de/bekanntmachung-vollzug-des-whg-und-des-baywg eingestellt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, dagegen bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis Donners-tag, den 26.03.2026, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen dagegen erheben kann (Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Dies ist bei allen auslegen-den Stellen (Gemeinde Möhrendorf, Gemeinde Bubenreuth und Stadt Erlangen) möglich.

 

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung über die-sen Antrag einzulegen, können Stellungnahmen bis spätestens Donnerstag, den 26.03.2026, bei der Gemeinde Möhrendorf, der Gemeinde Bubenreuth und der Stadt Erlangen vorlegen.

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG).

 

Die rechtzeitig gegen den Plan (Antrag) erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen werden in einem Erörterungstermin behandelt, der ortsüblich bekannt gemacht werden wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelten werden.

 

Erlangen, 22.01.2026

Stadt Erlangen

Amt für Umweltschutz und Energiefragen 

Schüpferling

 

 

⇒⇒⇒⇒ Folgende Antrags- und Planunterlagen sind hier abrufbar:

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Analytik

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Ausbauplan SF02

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Ausbauplan SF 14

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Detaillageplan

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Erläuterungsbericht

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Pumpenkenndaten

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Pumpversuch Bemessungsgrundlage SF14_4

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Pumpversuch SF14_1

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Pumpversuchsauswertung SF14_3

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Pumpversuchsprotokoll SF14_2

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Übersichtslageplan

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - UV-Prüfung

 

 

Trinkwasserbrunnen SF 14 ESTW - Bekanntmachung UVP

 

 

 

 

 

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