Vorbereitende Untersuchungen

 

Viele Kommunen nutzen seit Jahrzehnten die Städtebauförderung als Fördergrundlage für die Sicherung der örtlichen Infrastruktur. Dieses Vorgehen ist bei der Gemeindeentwicklung bzw. Sanierung das Mittel der 1. Wahl und wird so auch in vielen Gemeinden praktiziert. Im Bezirk Mittelfranken wurden neben Bubenreuth in weiteren neun Gemeinden Maßnahmen gefördert und in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm 2017 „Soziale Stadt“ aufgenommen: Bad Windsheim, Eckental, Erlangen, Feuchtwangen, Fürth, Lauf an der Pegnitz, Nürnberg, Schwabach und Zirndorf.

 

Aufgrund einiger Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern unserer Gemeinde möchten wir klarstellen, dass bisher noch kein Sanierungsgebiet festgelegt wurde. Ob und gegebenenfalls mit welchen Grundstücken ein Sanierungsgebiet festgesetzt wird, wird mit der jetzt anlaufenden „Vorbereitenden Untersuchung" erst ermittelt. Das Gebiet, auf das sich die Vorbereitende Untersuchung erstreckt (siehe hierzu die Bekanntmachung vom 14. März 2018, verfügbar auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.bubenreuth -> Ortsentwicklung -> Städtebauförderung), ist aller Voraussicht nach nicht mit einem eventuellen Sanierungsgebiet flächengleich. Wir können daher nach dem bisher vorliegenden Stand nicht beurteilen, welche Anwesen bzw. Grundstücke im Sanierungsgebiet liegen werden und demnach zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zusagen, dass einzelne Anwesen bzw. Grundstücke künftig nicht in die Sanierung einbezogen werden.

 

Sowohl der räumliche Bereich, in dem die Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) stattfinden sollen (die dafür verwendete sprachliche Verkürzung "Untersuchungsgebiet" ist ein Begriff, den das Gesetz selbst nicht kennt), als auch das Sanierungsgebiet werden von der Gemeinde von Amts wegen festgelegt.

 

Das Untersuchungsgebiet hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 30.01.2018 bestimmt. Dieser Gemeinderatsbeschluss als solcher entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung. So greift er selbst nicht in Rechte Dritter ein und stellt deshalb insbesondere keinen Verwaltungsakt dar. Der Beschluss ist aber „Tatbestandsmerkmal" dafür, dass die Eigentümer oder Bewohner des Untersuchungsgebiets zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind oder dass Baugesuche zurückgestellt werden können. Diese Rechtswirkungen werden aber nicht durch den Beschluss (konstitutiv) begründet, sondern ergeben sich unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes (siehe Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RN 77 zu § 141 BauGB).

 

Auch sind die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen keine Detailplanungen, die in die Rechte der Bürger eingreifen würden (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RN 94 zu § 141 BauGB).

 

Sollte als Erkenntnis aus der Vorbereitenden Untersuchung die Festsetzung eines Sanierungsgebiets geboten sein, so erfolgt dies mit einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB), aber nur für den oder die Bereiche, die einen wie auch immer gearteten Sanierungsbedarf aufweisen und die einer möglichen Sanierung dann auch zugänglich sind. Wenn einzelne Grundstücke von der Sanierung nicht betroffen werden, können sie von dem Sanierungsgebiet ausgenommen werden (§ 142 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Ebenso werden dann keine Sanierungsvermerke im Grundbuch eingetragen, wenn die Sanierung ohne gemeindliche Einwirkung auf den Grundstücksverkehr möglich ist (§ 143 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 144 Abs. 2 BauGB). Das aber sind alles Fragen, die im Rahmen der erst noch durchzuführenden Vorbereitenden Untersuchungen geklärt werden müssen und zu denen wir uns momentan noch nicht äußern oder etwas zusagen können. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

 

(BUBENREUTH aktuell, September 2018)

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